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§ 7 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 JAG – Staatliche Pflichtfachprüfung

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg kann bestimmen, dass der schriftliche Prüfungsteil auch oder ausschließlich aus elektronisch zu erbringenden Aufsichtsarbeiten besteht. Schriftlicher und mündlicher Prüfungsteil stehen zueinander im Verhältnis von 63 vom Hundert zu 37 vom Hundert. Es sind sieben Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer einen Punktdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten jeweils mindestens vier Punkte erhalten hat. Prüflinge, die eine dieser beiden Voraussetzungen nicht erfüllen, sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und haben die Prüfung nicht bestanden. Der Punktdurchschnitt errechnet sich aus der Summe der Einzelpunktzahlen der schriftlichen Arbeiten geteilt durch deren Anzahl; dabei wird eine sich ergebende dritte Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

(2) Gegenstand der Prüfung sind die in § 3 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Pflichtfächer. Die Prüflinge müssen zeigen, dass sie das Recht mit Verständnis anwenden können und über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen. Im Vordergrund von Aufgabenstellung und Leistungsbewertung stehen das systematische Verständnis der Rechtsordnung und die Fähigkeit zu methodischem Arbeiten. In der Prüfung sind Fragestellungen der rechtsberatenden Praxis angemessen zu berücksichtigen.

(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.