§ 7 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland
III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung
§ 7 JAG – Praktische Studienzeiten
Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen Studienzeiten teilzunehmen.