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§ 7 JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Die erste Prüfung → Erster Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 7 JAG NRW – Zulassung

(1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.

    mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert,

  2. 2.

    eine Zwischenprüfung (§ 28) bestanden,

  3. 3.

    erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs gleichen Umfangs besucht,

  4. 4.

    an einer praktischen Studienzeit (§ 8) teilgenommen hat und

  5. 5.

    erfolgreich fünf Aufsichtsarbeiten und vier häusliche Arbeiten, davon jeweils eine im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, angefertigt hat.

(2) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie digitale Kompetenz, Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Im gesamten Studium ist gerade vor dem Hintergrund des nationalsozialistischen Unrechts die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts einschließlich seines Missbrauchspotentials zu fördern. Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.

(3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 5 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden. Die Fremdsprachenkompetenz (Absatz 1 Nr. 3) kann auch anderweitig nachgewiesen werden; die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland (§ 8) gilt in der Regel als Nachweis in diesem Sinne. Die erstmalige Teilnahme an einer Verfahrenssimulation oder studentischen Rechtsberatung in deutscher oder fremder Sprache befreit von der Verpflichtung, erfolgreich eine häusliche Arbeit anzufertigen, wenn der Prüfling einen Arbeitsaufwand hatte, der dem Aufwand von mindestens sechs Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen entspricht, und einen Leistungsnachweis erbracht hat. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung zur Anfertigung einer häuslichen Arbeit im Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht.

(4) Der Zulassungsantrag soll zurückgewiesen werden wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen lässt.