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§ 7 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 JAG M-V – Prüfungsämter

Die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung führt das für Justiz zuständige Ministerium - Landesjustizprüfungsamt - durch.