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§ 7 JAG LSA
Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Juristenausbildung im Land Sachsen-Anhalt (Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt - JAG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAG LSA
Gliederungs-Nr.: 301.10
Normtyp: Gesetz

§ 7 JAG LSA – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis.

(1) Der Rechtsreferendar im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhält eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihm wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1118), findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung mit der Ausnahme, dass die Entgeltfortzahlung in voller Höhe der regelmäßigen Unterhaltsbeihilfe erfolgt.

(2) Der Rechtsreferendar erhält unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Er kann aus dienstlichen oder persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden.

(3) Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und das Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001(BGBl. I S. 3358) finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Wird der Rechtsreferendar überwiegend im dienstlichen Interesse tätig, so erhält er Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf geltenden Regelungen einschließlich der Regelungen über das Verfahren und die Zuständigkeit.