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§ 7 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 7 JAG

1Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung im Sinne des § 6 Abs. 2 sind

  1. 1.

    von den Grundlagen des Rechts:

    Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Grundzüge der Rechtstheorie, der Rechtsphilosophie und der Rechtssoziologie sowie der Rechts- und Verfassungsgeschichte;

  2. 2.

    aus dem Bürgerlichen Recht:

    1. a)

      die allgemeinen Lehren, der Allgemeine Teil des Schuldrechts;

    2. b)

      aus dem Besonderen Teil des Schuldrechts: Kauf, Miete, Darlehnsvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, Gesellschaft, Gemeinschaft, Bürgschaft, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung sowie die Haftungsvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und die Grundzüge des Produkthaftungsgesetzes;

    3. c)

      aus dem Sachenrecht: Besitz und Eigentum sowie die Grundzüge des Rechts der Mobiliarsicherheiten, der Hypothek und der Grundschuld;

    4. d)

      aus dem Familienrecht: Wirkung der Ehe, gesetzliches Güterrecht, Scheidungsgründe sowie die Grundzüge des Rechts der Abstammung, der elterlichen Sorge und der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Lebenspartnerschaft;

    5. e)

      aus dem Erbrecht: Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben, Testament sowie Grundzüge des Rechts des Erbvertrages, des Erbscheins und des Pflichtteilsrechts;

    6. f)

      aus dem Handelsrecht: Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma sowie Grundzüge des Rechts der Prokura und der Handlungsvollmacht, der Handelsgeschäfte und des Handelskaufes;

    7. g)

      aus dem Gesellschaftsrecht: Recht der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft sowie Grundzüge des Rechts der Kapitalgesellschaften betreffend die Errichtung, Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

    8. h)

      aus dem Arbeitsrecht: Inhalt, Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis sowie Grundzüge der zugehörigen Regelungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht;

    9. i)

      aus dem Zivilprozessrecht: verfassungsrechtliche und gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen, aus dem Verfahren im ersten Rechtszug: Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze sowie in Grundzügen Arten der Rechtsbehelfe, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen und Arten und Rechtsbehelfe der Zwangsvollstreckung;

  3. 3.

    aus dem Strafrecht:

    1. a)

      Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches, jedoch Titel 4 bis 7 des Dritten Abschnitts (Strafaussetzung zur Bewährung, Verwarnung mit Strafvorbehalt und Absehen von Strafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung, Verfall und Einziehung) nur im Überblick;

    2. b)

      aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches die Abschnitte 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 7 (Straftaten gegen die öffentliche Ordnung), 9 (falsche uneidliche Aussage und Meineid), 10 (falsche Verdächtigung), 14 bis 23 (Beleidigung, Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs, Straftaten gegen das Leben, Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Betrug und Untreue, Urkundenfälschung) und 27 bis 30 (Sachbeschädigung, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen die Umwelt, Straftaten im Amt);

    3. c)

      aus dem Strafprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Verfahrensbeteiligte sowie in Grundzügen Gang des Strafverfahrens, gerichtliche Zuständigkeit, Instanzenzug, Zwangsmittel und Rechtskraft;

  4. 4.

    aus dem Öffentlichen Recht:

    1. a)

      Staatsrecht ohne Finanzverfassungsrecht und Notstandsverfassungsrecht;

    2. b)

      aus dem Verfassungsprozessrecht: Organstreit, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde;

    3. c)

      aus dem Europarecht: Rechtsquellen der Europäischen Gemeinschaften, Grundfreiheiten des EG-Vertrages und ihre Durchsetzung, Organe und Handlungsformen der Europäischen Gemeinschaften sowie Grundzüge des Rechtsschutzes vor dem Europäischen Gerichtshof;

    4. d)

      Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren, einschließlich der Grundzüge des Rechts der öffentlichen Ersatzleistungen;

    5. e)

      aus dem Verwaltungsprozessrecht: Verfahrensgrundsätze, Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, Klagearten, Vorverfahren, gerichtlicher Prüfungsumfang, gerichtliche Entscheidung sowie Grundzüge des Rechts des vorläufigen Rechtsschutzes;

    6. f)

      aus dem Besonderen Verwaltungsrecht die Grundzüge des Polizei- und Ordnungsrechts sowie das Recht der Bauleitplanung und der Baugenehmigung einschließlich der Grundzüge der kommunalen Organisation und des kommunalen Satzungsrechts.

2Soweit Kenntnisse von Grundzügen bestimmter Rechtsgebiete verlangt werden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern die gesetzlichen Strukturen und Grundkenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein; soweit Kenntnisse im Überblick verlangt werden, müssen den Bewerberinnen und Bewerbern lediglich die gesetzlichen Strukturen bekannt sein.