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§ 7 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Berufsbereich

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 IngG M-V – Berufspflichten  (1)

Jedes Mitglied der Ingenieurkammer ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Erkenntnisse auszuüben. Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen und die Vertrauensstellung seines Berufes erfordern. Es hat insbesondere

  1. 1.
    bei der Ausübung seines Berufes darauf zu achten, dass Leben und Gesundheit Dritter, Umwelt und Sachwerte nicht gefährdet werden,
  2. 2.
    alle für seine Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten,
  3. 3.
    sich beruflich fortzubilden und sich stets auf dem aktuellen Stand der die Tätigkeit betreffenden Vorschriften zu halten,
  4. 4.
    Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
  5. 5.
    die berechtigten Interessen und die ihm bei seiner Berufsausübung anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers zu wahren,
  6. 6.
    bei Honorarvereinbarungen die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten,
  7. 7.
    die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren,
  8. 8.
    im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit dafür zu sorgen, gegen Haftpflichtgefahren entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeit jederzeit ausreichend versichert zu sein,
  9. 9.
    Pläne und Bauvorlagen nur zu unterzeichnen, wenn sie von ihm selbst, unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt worden sind; fehlt ihm auf einzelnen Fachgebieten die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er geeignete Sachverständige heranzuziehen,
  10. 10.
    sich gegenüber allen Berufsangehörigen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
  11. 11.
    . in Ausübung des Berufes keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter zu fordern oder anzunehmen und
  12. 12.
    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).