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§ 7 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 7 IngG

(1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 27. Februar 2016 durch Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136). Zur weiteren Anwendung s. § 10 des Ingenieurgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 136, 143)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne nach §§ 1, 2, 3 oder 6 dieses Gesetzes berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur oder Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sind die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.