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§ 7 IngG
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur/Ingenieurin" (Ingenieurgesetz - IngG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 7 IngG

Wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung der in § 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen.