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§ 7 IHKG
Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IHKG
Gliederungs-Nr.: 701
Normtyp: Gesetz

§ 7 IHKG

Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, im Rahmen des § 36 der Gewerbeordnung sowie der hierzu ergangenen Vorschriften Sachverständige zu bestellen und zu vereidigen.