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§ 7 HmbVerfSchG
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Landesrecht Hamburg

2. Abschnitt – Erheben und weitere Verarbeitung von Informationen

Titel: Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbVerfSchG
Gliederungs-Nr.: 120-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbVerfSchG – Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen; die Verarbeitung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten. Ist zum Zwecke der Datenerhebung die Offenlegung von personenbezogenen Daten unerlässlich, ist sie auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.

(1a) Die Erhebung von personenbezogenen Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, oder von Informationen bei einer in §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung (StPO) genannten Person, die nicht zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten dieser Person erhoben werden und über die diese Person das Zeugnis verweigern darf (Vertrauensbereiche), ist unzulässig. Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie ausschließlich Erkenntnisse aus Vertrauensbereichen gewonnen werden würden. Werden personenbezogene Daten aus Vertrauensbereichen erlangt, so dürfen die Daten nicht weiter verarbeitet werden; sie sind unter Aufsicht einer bediensteten Person mit der Befähigung zum Richteramt unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erlangung und der Löschung ist zu dokumentieren. In Zweifelsfällen entscheidet die Leitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Stellvertretung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen. Ist das gemäß dieser Entscheidung nicht der Fall, darf eine weitere Verarbeitung erst nach einer Berichterstattung an den Kontrollausschuss gemäß § 26 erfolgen, sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt. Die Dokumentation nach Satz 4 darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist in Fällen, in denen eine Mitteilung der Maßnahme erfolgt, sechs Monate nach der Mitteilung zu löschen, es sei denn, es wird Klage erhoben, dann erfolgt die Löschung nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens; in der Mitteilung ist auf diese Löschfrist hinzuweisen. Im Falle der endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme erfolgt die Löschung unverzüglich nach der Entscheidung über diese. Im Übrigen erfolgt die Löschung am Ende des Kalenderjahres, das der Protokollierung folgt, es sei denn, über die gesetzlich vorgesehene Mitteilung der Maßnahme ist noch nicht abschließend entschieden. Anderweitige Rechtsvorschriften über die Bearbeitung von personenbezogenen Daten aus den Vertrauensbereichen bleiben unberührt.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf bei den hamburgischen Behörden und den der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur die Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, die diesen Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bereits vorliegen und die zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes erforderlich sind. Das Landesamt für Verfassungsschutz braucht die Ersuchen nicht zu begründen, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Sätze 1 und 2 gelten für Erhebungen bei sonstigen Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

  1. 1.

    Luftfahrtunternehmen sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,

  2. 2.

    Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert am 12. August 2021 (BGBl. I. S. 3544, 3545), und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und

  5. 5.

    denjenigen, die geschäftsmäßig Telemediendienste erbringen oder daran mitwirken, zu

    1. a)

      Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Telemediendienstes,

    2. b)

      Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

    3. c)

      Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Telemediendienste,

soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

  1. 1.

    zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder

  2. 2.

    Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(4) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4617), bezeichneten Daten abzurufen.

(5) Anordnungen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachdrücklich fördern oder

  2. 2.

    auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist

    1. a)

      bei Auskünften nach Absatz 3 Satz 1 Nummern 1, 2 und 5 sowie nach Absatz 4, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen oder

    2. b)

      bei Auskünften nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(6) Auskunft nach den Absätzen 3 und 4 darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland

  1. 1.

    eine Niederlassung haben oder

  2. 2.

    Leistungen erbringen oder hieran nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 mitwirken.