§ 7 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 7 HmbPersVG – Zuständigkeit der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist für Angelegenheiten der Dienststelle zuständig, bei der sie besteht.
(2) Ist oder wird eine andere Verwaltungseinheit für eine Angelegenheit zuständig, tritt sie an die Stelle der Dienststelle. Die Zuständigkeit der Personalvertretung wird hierdurch nicht berührt.