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§ 7 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeines und Organisation

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbKatSG – Pflichten privater Hilfsorganisationen

(1) Private Hilfsorganisationen sind verpflichtet,

  1. 1.
    in ihren beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nur Mitglieder einzusetzen, die zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz geeignet sind und sich hierzu verpflichtet haben,
  2. 2.
    die Einsatzbereitschaft ihrer beim Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,
  3. 3.
    der Freien und Hansestadt Hamburg alle Schäden, auch solche wegen Ersatzleistungen nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes, zu ersetzen, die ihr durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzungen der Mitglieder während ihrer Mitwirkung bei Katastrophenschutz entstehen,
  4. 4.
    ihre Mitglieder hinsichtlich der ihnen bei ihren Hilfeleistungen beim Katastrophenschutz bekannt werdenden Angelegenheiten zur Verschwiegenheit zu verpflichten, und ihren Mitgliedern aufzuerlegen, Belohnungen in Bezug auf Ihre Hilfeleistung bei Katastrophenschutz nur mit Zustimmung ihrer Organisation anzunehmen.

(2) Eine Ersatzpflicht nach Absatz 1 Nummer 3 besteht nicht soweit die Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen im Einzelfall auf besondere Weisung einer Katastrophenschutzbehörde gehandelt haben. Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls beim Eintritt des Schadens oder die besonderen Verhältnisse des Mitgliedes oder seiner Organisation dies angezeigt erscheinen lassen.