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§ 7 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen und Weiterentwicklung des Hochschulwesens

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbHG – Angehörige des öffentlichen Dienstes

(1) Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Hochschulen sind Angehörige des öffentlichen Dienstes der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Die Präsidentinnen oder Präsidenten sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten an ihrer Hochschule mit Ausnahme der Mitglieder des Präsidiums.