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§ 7 HmbAGGVG
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Gerichte → Zweiter Abschnitt – Amtsgerichte

Titel: Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (HmbAGGVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAGGVG
Gliederungs-Nr.: 300-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbAGGVG

Bei den in § 1 Nummern 4 bis 10 genannten Amtsgerichten ist jeweils ein Richter am Amtsgericht zum aufsichtsführenden Richter zu bestellen.