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§ 7 HessLStatG
Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Statistik im Land Hessen (Hessisches Landesstatistikgesetz - HessLStatG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessLStatG
Gliederungs-Nr.: 300-31
gilt ab: 29.09.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: GVBl. I 1987 S. 67 vom 22.05.1987

§ 7 HessLStatG – Landesstatistiken

(1) 1Landesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. 2Sie dürfen nur angeordnet werden, wenn sie für die Erhebungszwecke erforderlich sind und die statistische Geheimhaltung gewährleistet ist.

(2) 1Die eine Landesstatistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art und Weise der Durchführung, die Berichtszeit, die Periodizität, den Kreis der zu Befragenden und im Falle der Auskunftspflicht die Gestaltung der Erhebungsvordrucke bestimmen. 2Darüber hinaus ist zu regeln, ob im Einzelfall eine Auskunftspflicht besteht und wer die Kosten zu tragen hat. 3Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind nur dann zu bestimmen, wenn sie Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

(3) 1Landesstatistiken, die eine ausschließlich freiwillige Beteiligung der zu Befragenden voraussetzen, bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift. 2Das Gleiche gilt für Landesstatistiken, bei denen ausschließlich Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. 3Landesstatistiken nach Satz 1 werden durch Beschluss der Landesregierung angeordnet.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 19. September 2016 (GVBl. S. 158)