§ 7 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Hessisches Wassergesetz (HWG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Teil – Bewirtschaftung von Gewässern → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen
§ 7 HWG – (zu § 7 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten
1Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet. 2Die im Einzugsgebiet der Weser liegenden oberirdischen Gewässer des Landes einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden der Flussgebietseinheit Weser zugeordnet. 3Die Einzugsgebiete und Flussget bietseinheiten sind in Anlage 3 (1) in Kartenform dargestellt.
(1) Red. Anm.:
Die Karte ist im GVBl. I Nr. 23 vom 23. Dezember 2010 auf der Seite 581 wiedergegeben.