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§ 7 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 04.07.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 7 HVwKostG – Sachliche Kostenfreiheit

(1) Kostenfrei sind:

  1. 1.

    Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    Überwachungsmaßnahmen aufgrund einer Beschwerde, wenn kein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift oder einen Verwaltungsakt festgestellt wird,

  3. 3.
    1. a)

      mündliche Auskünfte,

    2. b)

      einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,

  4. 4.

    die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geldforderungen,

  5. 5.

    Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen,

  6. 6.

    Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,

  7. 7.

    Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,

  8. 8.

    Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuwendungen, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen,

  9. 9.

    Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskosten- oder Beratungshilfe,

  10. 10.

    Amtshandlungen in Gnadensachen,

  11. 11.

    Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,

  12. 12.

    Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,

  13. 13.

    Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids,

  14. 14.

    Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) 1Die Kostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung sowie für die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines Widerspruchs, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2§ 8 bleibt unberührt.