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§ 7 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Bundesrecht

I. – Einrichtung des Handelregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Titel: Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HRV
Gliederungs-Nr.: 315-20
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 7 HRV – Elektronische Führung des Handelsregisters

Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.