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§ 7 HLbG
Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Lehrkräftebildungsgesetz (HLbG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLbG
Gliederungs-Nr.: 322-125
gilt ab: 26.05.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2029
Fundstelle: GVBl. I 2011 S. 590 vom 24.10.2011

§ 7 HLbG – Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten

(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über die Hessische Lehrkräfteakademie beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:

  1. 1.

    die Beschlüsse über die Lehramtsstudienordnungen der Universitäten, Kunsthochschulen und Musikhochschulen,

  2. 2.

    das von der Hessischen Lehrkräfteakademie zu erarbeitende Kerncurriculum für die Ausbildung im pädagogischen Vorbereitungsdienst und

  3. 3.

    das von der Hessischen Lehrkräfteakademie aufgestellte Arbeitsprogramm.

(3) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Hessische Lehrkräfteakademie.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286)