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§ 7 HLV
Hessische Laufbahnverordnung 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Titel: Hessische Laufbahnverordnung 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HLV,HE
Gliederungs-Nr.: 322-137
gilt ab: 01.03.2014
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2014 S. 57 vom 28.02.2014

§ 7 HLV – Eignungsprüfung

1Vor der Einstellung kann eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. 2Die Prüfung dient der Feststellung der geistigen Befähigung, der Allgemeinbildung, der fachlichen Geeignetheit und der Leistungsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers und soll darüber hinaus einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit vermitteln.