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§ 7 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2013 – Bewirtschaftung des Einzelplans 12

(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.

(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,

  2. 2.

    innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749 und 894.