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§ 7 HG 2010
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2010 (Haushaltsgesetz 2010)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2010,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2010 – Personalausgaben

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen gegenseitig deckungsfähig. In den Fällen des § 6 Absatz 9 gilt die Deckungsfähigkeit des Satzes 1 mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

(2) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen,

  2. 2.

    Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und

  3. 3.

    Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG - Vivento - (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 28210) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.

(3) Berichtspflicht

Das Finanzministerium unterrichtet den Landtag einzelplanweise über den Stand und die Ergebnisse der Anwendung der Absätze 1 und 2 zum 31. Dezember 2010 unter Einbeziehung des Auslaufzeitraums.