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§ 7 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Grundlagen der Gemeindeverfassung

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 7 HGO – Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden erfolgen in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung, in einem Amtsblatt oder im Internet.

(2) 1Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung Näheres über Form und Verfahren der öffentlichen Bekanntmachungen. 2Er kann zulassen, dass in Gemeinden unter einer bestimmten Einwohnerzahl oder für bestimmte Bekanntmachungen andere als die in Abs. 1 bezeichneten Formen festgelegt werden. 3Er kann die Aufnahme nicht amtlicher Nachrichten und Anzeigen in Amtsblättern untersagen oder beschränken.

(3) Die Gemeinde regelt im Rahmen der Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Form ihrer öffentlichen Bekanntmachungen in der Hauptsatzung.