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§ 7 HDO
Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hessische Disziplinarordnung (HDO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDO
Gliederungs-Nr.: 325-5
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 30.09.2006
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 HDO

(1) Die Geldbuße darf die Dienstbezüge für einen Monat nicht überschreiten.

(2) Hat der Beamte keine Dienstbezüge oder hat er sie nur während der Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf die Geldbuße den Betrag von fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren beziehen, darf die Geldbuße höchstens dreitausend Deutsche Mark betragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Oktober 2006 durch Artikel 14 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394). Zur weiteren Anwendung s. § 90 des Hessischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394).