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§ 7 GemKVO
Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindekassenverordnung (GemKVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: GemKVO
Referenz: 2020-1-8

Abschnitt: Zweiter Abschnitt – Kassenanordnungen
 

§ 7 GemKVO – Zahlungsanordnung  (1)

(1) Die Zahlungsanordnung muss enthalten

  1. 1.
    den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag,
  2. 2.
    den Grund der Zahlung,
  3. 3.
    den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten,
  4. 4.
    den Fälligkeitstag,
  5. 5.
    die Buchungsstelle und das Haushaltsjahr,
  6. 6.
    die Bestätigung, dass die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 2 vorliegt,
  7. 7.
    das Datum der Anordnung,
  8. 8.
    die Unterschrift des Anordnungsberechtigten.

Die Bestätigung nach Satz 1 Nr. 6 entfällt, wenn die sachliche und rechnerische Feststellung nach § 11 Abs. 1 oder § 12 Abs. 2 mit der Zahlungsanordnung verbunden ist.

(2) Zahlungsanordnungen sind unverzüglich zu erteilen, sobald die Verpflichtung zur Leistung, der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte, der Betrag und die Fälligkeit feststehen.

(3) Auszahlungsanordnungen zu Lasten des Haushalts dürfen nur erteilt werden, wenn die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei überplanmäßigen oder außerplaumäßigen Ausgaben ist dies in der Auszahlungsanordnung zu bestätigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 210).