Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 633
Normtyp: Gesetz

§ 7 GPAG – Zuständigkeiten des Präsidenten

(1) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist für die Erledigung aller Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zukommen. Er vertritt die Gemeindeprüfungsanstalt.

(2) Der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Gemeindeprüfungsanstalt.