§ 7 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht
I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung
§ 7 GO GemAussch – Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses
(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.
(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.