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§ 7 GO GemAussch
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Bundesrecht

I. Abschnitt – Zusammensetzung und Einberufung

Titel: Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GO GemAussch
Gliederungs-Nr.: 1101-6
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 7 GO GemAussch – Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses

(1) Der Präsident des Bundestages ist Vorsitzender des Gemeinsamen Ausschusses.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss wählt ein Mitglied, das dem Bundesrat angehört, zum ersten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere stellvertretende Vorsitzende wählen.

(3) Die Stellvertreter vertreten den Vorsitzenden nach Maßgabe ihrer Reihenfolge.