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§ 7 GFRG
Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GFRG
Gliederungs-Nr.: 605-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 GFRG – Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach § 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.