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§ 7 GDG
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt III – Gesundheitsförderung und Prävention

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: GDG
Gliederungs-Nr.: 2120-7
Normtyp: Gesetz

§ 7 GDG – Gesundheitsförderung und Prävention

(1) Im Sinne eines umfassenden Verständnisses von Gesundheit wirkt der öffentliche Gesundheitsdienst in enger Zusammenarbeit mit anderen auf diesem Gebiet Tätigen an der Förderung und Erhaltung gesunder Lebensbedingungen mit. Er fördert die persönliche Kompetenz der Menschen im Umgang mit Gesundheit und Krankheit sowie die Übernahme sozialer Verantwortung für sich selbst und andere. Er wirkt darauf hin, dass sich auch andere Institutionen an gesundheitsförderlichen Werten und Prinzipien orientieren. Durch Gesundheitsaufklärung und Gesundheitsbildung trägt er zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren bei, insbesondere von Zivilisationskrankheiten, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen sowie Süchten. Weiterhin trägt er mit geeigneten Maßnahmen zur Verzögerung des Eintritts von Pflegebedürftigkeit bei.

(2) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Gesundheitsförderung sind insbesondere die Sicherstellung des Zusammenwirkens der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften, die Initiierung, Unterstützung, Förderung, Auswertung und Bewertung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder Aktivitäten sowie von Selbsthilfegruppen und die Durchführung von Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention.