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§ 7 GBFVO
Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Landesrecht Niedersachsen

Zweiter Abschnitt – Maschinell geführte Grundbücher

Titel: Verordnung über die Führung von Grundbüchern
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: GBFVO,NI
Gliederungs-Nr.: 32350
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 GBFVO – Ersatzgrundbuch

(1) Ein Ersatzgrundbuch in Papierform soll angelegt werden, wenn die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch länger als einen Monat nicht möglich ist.

(2) 1Bei der Übernahme neuer Eintragungen aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch ist die Speicherung des Schriftzuges von Unterschriften nicht notwendig. 2Die aus dem Ersatzgrundbuch in das maschinell geführte Grundbuch übernommene Eintragung ist mit dem Vermerk "Aus dem Ersatzgrundbuch übernommen und freigegeben am/zum ..." abzuschließen. 3Das Ersatzgrundbuch ist zu schließen. 4In der Aufschrift ist der Schließungsvermerk "Nach Wiederherstellung des maschinell geführten Grundbuchs geschlossen am/zum ..." einzutragen. 5 § 70 Abs. 2 Satz 2 der Grundbuchverfügung gilt entsprechend.