§ 7 FrhEntzG
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
Bundesrecht
§ 7 FrhEntzG
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Gegen eine Entscheidung, durch welche die Freiheitsentziehung angeordnet wird, steht die Beschwerde den in § 6 Abs. 2 genannten Beteiligten zu; gegen eine Entscheidung, durch welche der Antrag der Verwaltungsbehörde abgelehnt wird, steht nur dieser die Beschwerde zu.
(3) ...
(4) Befindet sich die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, bereits in Verwahrung einer Anstalt, so kann die weitere Beschwerde auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Anstalt liegt.
(5) Im Verfahren über die weitere Beschwerde ist eine Anhörung gemäß § 5 nicht erforderlich.
(1) Amtl. Anm.:
§ 7 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 9 I Abs. 2 Nr. 20 G v. 11.8.1961 I 1221 mit Wirkung vom 1.1.1962
§ 7 Abs. 3: Aufgeh. durch Art. 9 I Abs. 2 Nr. 20 G v. 11.8.1961 I 1221 mit Wirkung vom 1.1.1962
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Art. 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).
Außer Kraft am 1. September 2009 durch Artikel 112 Abs.1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. Art. 111 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586).