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§ 7 FraktionsG
Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag (FraktionsG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: FraktionsG
Gliederungs-Nr.: 1101-9
Normtyp: Gesetz

§ 7 FraktionsG – Haushalts- und Wirtschaftsführung, Buchführung

(1) Bei der Verwendung der Geld- und Sachleistungen haben die Fraktionen die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung Zu beachten. Die Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionen soll in entsprechender Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden Tarife vereinbart werden.

(2) Die Fraktionen haben Bücher über ihre rechnungslegungspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen zu führen. Dabei ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu verfahren.

(3) Aus den Geldleistungen nach § 6 Abs. 1 beschaffte Gegenstände sind, soweit sie nicht zum kurzfristigen Verbrauch bestimmt sind oder ihr Wert 1000 Euro übersteigt, zu kennzeichnen und in einem Nachweis aufzuführen.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.