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§ 7 FrSaftErfrischGetrV
Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

Titel: Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FrSaftErfrischGetrV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-93
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 FrSaftErfrischGetrV – Verkehrsverbote

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.