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§ 7 FischG
Fischereigesetz (FischG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Fischereirechte

Titel: Fischereigesetz (FischG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FischG
Gliederungs-Nr.: 793.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 FischG – Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen von fließenden Gewässern

(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse sein Bett, folgt das selbstständige Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, erstreckt sich das selbstständige Fischereirecht auch auf diese.

(2) Bestanden am bisherigen Gewässer mehrere selbstständige Fischereirechte, bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, entscheidet auf Antrag die obere Fischereibehörde nach billigem Ermessen.

(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts nachhaltig, so hat der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung haben die Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Sie können stattdessen auf ihr Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der baulichen Maßnahme und dem begünstigten Fischereiberechtigten richtet sich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.