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§ 7 FischEtikettG
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FischEtikettG
Gliederungs-Nr.: 7847-25
Normtyp: Gesetz

§ 7 FischEtikettG – Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können diese Befugnis nach Satz 3 auf andere Behörden übertragen.