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§ 7 FhG
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: FhG
Gliederungs-Nr.: 221-4
Normtyp: Gesetz

§ 7 FhG – Ziel- und Leistungsvereinbarungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
Zur weiteren Anwendung s. § 97 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Das Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft kann mit der Fachhochschule mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen treffen. Gegenstand der Ziel- und Leistungsvereinbarung können insbesondere Schwerpunktsetzungen im Studienangebot und der Forschungskapazität, Maßnahmen zur Förderung der Qualität von Lehre und angewandter Forschung sowie der zur Verfügung stehende Finanzrahmen sein.

(2) Die Ziel- und Leistungsvereinbarung bedarf der Anhörung des Senats. Die Hochschulleitung legt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres in einem Gesamtbericht Rechenschaft ab. Der Bericht wird dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft und dem wissenschaftlichen Beirat zugeleitet. Der Gesamtbericht enthält insbesondere qualitative und quantitative Kennziffern über die Entwicklung in Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung sowie über die Entwicklung des Wissens- und Technologietransfers, die auch einen Vergleich mit anderen Hochschulen ermöglichen. Der Gesamtbericht informiert gleichzeitig über den Stand der Erfüllung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Näheres regeln Ausführungsbestimmungen des Ministeriums für Wirtschaft und Wissenschaft.