§ 7 FeiertG LSA
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 7 FeiertG LSA – Ausnahmen
Bei Vorliegen dringender Gründe können Ausnahmen von den Regelungen der § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 zugelassen werden, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist.