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§ 7 HFAG
Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Finanzausgleichsmasse

Titel: Hessisches Gesetz zur Regelung des Finanzausgleichs (Hessisches Finanzausgleichsgesetz - HFAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HFAG
Gliederungs-Nr.: 41-43
gilt ab: 16.05.2020
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 298 vom 03.08.2015

§ 7 HFAG – Mindestausstattung

(1) Die Mindestausstattung stellt die Finanzausstattung dar, die gewährleistet, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Gesamtheit in der Lage sind, ihre Pflichtaufgaben sowie ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen.

(2) 1Der für die Erfüllung von Pflichtaufgaben erforderliche Teil der Mindestausstattung wird ermittelt, indem jeweils für die Gruppe der kreisfreien Städte und für die Untergruppen nach Abs. 3 Nr. 1 und 3 die gemittelten, um unmittelbar zurechenbare Einzahlungen bereinigten Auszahlungen, die bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben angefallen sind, erhoben und einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden. 2Den Maßstab für die Angemessenheitsprüfung bilden die wirtschaftlich und sparsam arbeitenden Gemeinden und Gemeindeverbände. 3Satz 1 gilt nur insoweit, wie der für die Erfüllung von Pflichtaufgaben erforderliche Teil der Mindestausstattung nicht durch die hinzuzurechnenden Mittel nach Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 abgegolten ist.

(3) Für die Angemessenheitsprüfung werden folgende Gruppen und Untergruppen von Gemeinden und Gemeindeverbänden gebildet:

  1. 1.

    die Gruppe der Landkreise, diese unterteilt in

    1. a)

      die Untergruppe der Landkreise ohne Sonderstatus-Stadt nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (Sonderstatus- Stadt),

    2. b)

      die Untergruppe der Landkreise mit mindestens einer Sonderstatus-Stadt,

  2. 2.

    die Gruppe der kreisfreien Städte,

  3. 3.

    die Gruppe der kreisangehörigen Gemeinden, diese unterteilt in

    1. a)

      die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl von weniger als 7 500,

    2. b)

      die Untergruppe der Grundzentren mit einer Einwohnerzahl ab 7 500, die keine Sonderstatus-Städte sind,

    3. c)

      die Untergruppe der Mittelzentren und Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums, die keine Sonderstatus-Städte sind,

    4. d)

      die Untergruppe der Sonderstatus-Städte.

(4) 1Für die Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erhalten die in Abs. 3 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände einen Zuschlag in Höhe von 6,1 Prozent ihrer Auszahlungen, die bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben insgesamt angefallen sind (Garantiezuschlag). 2Der Garantiezuschlag wird auf die Gruppe der kreisfreien Städte und die Untergruppen aufgeteilt. 3Dabei gelten folgende Quoten:

  1. 1.

    für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a: 3,9 Prozent,

  2. 2.

    für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b: 2,6 Prozent,

  3. 3.

    für die Gruppe nach Abs. 3 Nr. 2: 40,9 Prozent,

  4. 4.

    für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a: 6,4 Prozent,

  5. 5.

    für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b: 12,0 Prozent,

  6. 6.

    für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c: 24,6 Prozent und

  7. 7.

    für die Untergruppe nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. d: 9,6 Prozent.

4Neben den Mitteln nach Satz 1 können auch die nach Abs. 6 und Abs. 8 Satz 1 hinzuzurechnenden Mittel der Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben dienen.

(5) 1Aus den Beträgen nach den Abs. 2 und 4 Satz 2 werden untergruppenweise Summen gebildet. 2Diese werden nach sachgerechten Maßstäben auf das Ausgleichsjahr fortgeschrieben.

(6) Den Beträgen nach Abs. 5 werden gruppenweise die Mittel hinzugerechnet, die jeweils erforderlich sind, um Sonderbedarfe zu finanzieren.

(7) 1Von den Beträgen nach Abs. 6 werden gruppenweise jeweils die im Ausgleichsjahr voraussichtlich erzielbaren allgemeinen Deckungsmittel (Einzahlungen und Einzahlungspotenziale) abgezogen. 2Dabei kann ein bestimmter Anteil unberücksichtigt bleiben, wenn dies zur Vermeidung von unbilligen Verwerfungen erforderlich ist.

(8) Zu dem Restbetrag nach Abs. 7 Satz 1 werden jeweils die für Spezielle Finanzierungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, für Besondere Finanzzuweisungen nach dem Vierten Teil, für Auszahlungen zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Fünften Teil und, soweit nicht in dem Betrag nach Abs. 2 enthalten, die für Leistungen aus dem Landesausgleichsstock nach § 13 Abs. 1 Nr. 5 veranschlagten Mittel addiert.

(9) Abschließend wird dem Betrag nach Abs. 8 der im Landeshaushalt veranschlagte Betrag für die Finanzzuweisung für den Landeswohlfahrtsverband Hessen hinzugerechnet.