§ 7 EntschG
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Verfahrensbestimmungen
§ 7 EntschG – Herstellung der Gegenseitigkeit
(weggefallen)