Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel II – Von der Entschädigung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 EnteigG

Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädigung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden.