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§ 7 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EigV – Beschlüsse der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung entscheidet unbeschadet des § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über

  1. 1.

    die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,

  2. 2.

    die allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere die allgemeinen Tarife,

  3. 3.

    den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,

  4. 4.

    die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,

  5. 5.

    die Entlastung der Werkleitung,

  6. 6.

    die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.