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§ 7 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 2 – Zulage für Tauchertätigkeit

Titel: Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EZulV
Gliederungs-Nr.: 2032-1-11-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EZulV – Allgemeine Voraussetzungen

(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.

(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

  1. 1.

    im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

  2. 2.

    mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.

2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).

(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.

Zu § 7: Geändert durch V vom 25. 10. 2000 (BGBl I S. 1471), 21. 1. 2003 (BGBl I S. 90), G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706) und V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828).