§ 7 EZulV
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Einzeln abzugeltende Erschwernisse → Titel 2 – Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 EZulV – Allgemeine Voraussetzungen
(1) Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2) 1Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
- 1.
im Tauchanzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
- 2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.
2Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) Die Zulage wird nicht gewährt neben der Minentaucherzulage nach § 23e und der Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr nach § 23m.
Zu § 7: Geändert durch V vom 25. 10. 2000 (BGBl I S. 1471), 21. 1. 2003 (BGBl I S. 90), G vom 13. 5. 2015 (BGBl I S. 706) und V vom 10. 4. 2017 (BGBl I S. 828).