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§ 7 EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜG
Gliederungs-Nr.: 53-5
Normtyp: Gesetz

§ 7 EÜG – Vorschriften für Beamte und Richter

(1) 1Ein Beamter oder Richter, der zu einer Eignungsübung einberufen wird, ist für die Dauer der Eignungsübung ohne Dienstbezüge beurlaubt. 2§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) 1Der Beamte oder Richter darf aus Anlass der Teilnahme an einer Eignungsübung nicht entlassen werden. 2Eine Entlassung, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mit Rücksicht auf eine beabsichtigte Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen wurde, ist unwirksam. 3§ 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(3) 1Aus der Teilnahme an einer Eignungsübung darf dem Beamten oder Richter kein Nachteil erwachsen. 2Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, inwieweit der Erholungsurlaub aus dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter von den Streitkräften gewährt wird.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst wird um die Zeit der Eignungsübung verlängert. 2Die Verzögerungen, die sich aus der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes für den Beginn des Diätendienstalters und im Fall der unmittelbaren Anstellung für den Beginn des Besoldungsdienstalters oder, bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit ergeben, sind auszugleichen. 3Die außerplanmäßige Mindestdienstzeit und die Probezeit werden um die Zeit der Verzögerung gekürzt.

(5) Bleibt der Beamte oder Richter im Anschluss an die Eignungsübung als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so ist er mit der Übernahme aus seinem bisherigen Dienstverhältnis entlassen.

(6) 1Setzt der Beamte oder Richter die Eignungsübung über vier Monate hinaus freiwillig fort, so ist er mit Ablauf der vier Monate aus seinem bisherigen Dienstverhältnis entlassen. 2Dies gilt nicht, wenn bis zum Ablauf der vier Monate die Eignung des Beamten oder Richters wegen Krankheit von mehr als vier Wochen nicht endgültig beurteilt worden ist und der Beamte oder Richter aus diesem Grunde die Eignungsübung freiwillig fortsetzt in diesem Falle ist der Urlaub um höchstens weitere vier Monate verlängert. 3Setzt der Beamte oder Richter die Eignungsübung auch noch über diesen Zeitpunkt hinaus freiwillig fort, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) In den Fällen der Absätze 5 und 6 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß; die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

§ 7 Abs. 4: Kursivdruck vgl. jetzt § 5 BBG 2030-2 u. §§ 12 u. 6 BBesG 2032-1

Zu § 7: Geändert durch G vom 5. 2. 2009 (BGBl I S. 160).