Gesetze

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§ 7 EÜGV
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜGV
Gliederungs-Nr.: 53-5-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EÜGV – Urlaubskassen

1Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. 2§ 1 Abs. 6 bleibt unberührt.