§ 7 EÜGV
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Verordnung zum Eignungsübungsgesetz
Bundesrecht
§ 7 EÜGV – Urlaubskassen
1Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. 2§ 1 Abs. 6 bleibt unberührt.
1Beiträge für Urlaubskassen brauchen für die Dauer der Eignungsübung nicht entrichtet zu werden. 2§ 1 Abs. 6 bleibt unberührt.