§ 7 ESWettbV
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Verordnung über die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten
Landesrecht Hamburg
§ 7 ESWettbV – Ladung der Parteien
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von dem Vorsitzenden geladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage, sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt werden.