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§ 7 EMVBeitrV
Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 (EMVBeitrV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EMVBeitrV
Gliederungs-Nr.: 9022-10-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EMVBeitrV – Erstattung von Beitragsanteilen

Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.