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§ 7 DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln

Titel: Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: DiätV
Gliederungs-Nr.: 2125-4-41
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 DiätV – Zulassung weiterer Zusatzstoffe

(1) 1Es werden

  1. 1.
    für diätetische Lebensmittel, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d, die in Anlage 2,
  2. 2.
    für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung nach § 14c und Beikost nach § 14d die in Anlage 9 unter Beachtung der dort festgesetzten Beschränkungen

aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zweck zu dienen. 2Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 Spalte 2 die Verwendung eines Stoffes auf bestimmte diätetische Lebensmittel beschränkt wird, nur für diese diätetischen Lebensmittel. 3Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden.

(2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwendungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten sind.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 29. April 2023 durch Artikel 6 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115). Zur weiteren Anwendung s. § 11 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 115).