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§ 7 DVO VIVBVEG
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Volksbegehren

Titel: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DVO VIVBVEG
Gliederungs-Nr.: 1111
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 DVO VIVBVEG – Abschluss der Eintragungslisten und Eintragungsscheine, Übersendung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter, Schnellmeldungen

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und nach Ablauf einer etwaigen Nachfrist beurkundet die Gemeinde hinter der letzten Eintragung, dass die Eingetragenen am Eintragungstag stimmberechtigt waren. Sie gibt in den Eintragungslisten und etwaigen Nachtragslisten ferner die Zahl der gültigen Eintragungen an. In den ihr zugegangenen Eintragungsscheinen gibt sie an, dass die oder der Eingetragene am Eintragungstag stimmberechtigt war und ob die Eintragung gültig ist.

(2) Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist gemäß Absatz 1 abzuschließen.

(3) Die abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich auf dem Dienstweg zu übersenden. Bei der Übersendung sind zusätzlich Angaben zu machen über

  1. a)

    die Gesamtzahl der bis zum Ablauf der Eintragungsfrist Eintragungsberechtigten auf der Grundlage des Wählerverzeichnisses nach dem bei Ablauf der Frist gegebenen Stand unter Hinzurechnung der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2,

  2. b)

    die Gesamtzahl der gültigen Eintragungen in Eintragungslisten und in Eintragungsscheinen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2,

  3. c)

    die Stückzahlen und laufenden Listennummern der seitens der Antragstellerinnen und Antragsteller der Gemeinde insgesamt übersandten Eintragungslisten,

  4. d)

    die Stückzahlen und laufenden Listennummern der Eintragungslisten, in denen Eintragungen enthalten sind und

  5. e)

    die Stückzahlen der Eintragungsscheine im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2.

Satz 2 gilt für die Übersendung von Nachtragslisten entsprechend. Die Kreise legen die Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine der kreisangehörigen Gemeinden mit den Angaben nach Satz 2 geschlossen der Bezirksregierung vor. Die Bezirksregierung legt die Eintragungs- und Nachtragslisten sowie Eintragungsscheine der Gemeinden des Regierungsbezirks mit den Angaben nach Satz 2 geschlossen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor und teilt dabei die Zahl der für gültig erklärten Eintragungen je Kreis und kreisfreie Stadt mit.

(4) Nach Ablauf der Eintragungsfrist und einer etwaigen Nachfrist haben die Kreise und kreisfreien Städte der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unmittelbar bis zu dem vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils bestimmten Zeitpunkt die vorläufigen Gesamtzahlen der Eintragungsberechtigten und der gültigen Eintragungen gemäß Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a und b mitzuteilen (Schnellmeldungen).

(5) Im Fall einer parallel zugelassenen und durchgeführten freien Unterschriftensammlung stellen die Gemeinden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens oder deren Beauftragten zur Abholung zur Verfügung. Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 2 sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach Abschluss der Eintragungslisten mitzuteilen. Absatz 4 findet keine Anwendung.