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§ 7 DSchG
Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

II. Abschnitt

Titel: Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: DSchG,ST
Gliederungs-Nr.: 2242.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 DSchG – Mitwirkung von Einrichtungen und Vereinigungen

(1) Eingetragenen Vereinen und anderen juristischen Personen, die nach ihrer Satzung und nicht nur vorübergehend die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege fördern, können mit deren Einverständnis

  1. 1.
    die Betreuung bestimmter durch dieses Gesetz geschützte Kulturdenkmale,
  2. 2.
    bestimmte Aufgaben der Denkmalforschung und Erfassung

sowie sonstige geeignete Aufgaben widerruflich übertragen werden, sofern sie die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten.

(2) Die Entscheidung über die Beauftragung trifft die oberste Denkmalbehörde. Das für den Denkmalschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Verfahren durch Verordnung zu regeln.